Der Fonds verfolgt einen aktiven Managementansatz ohne Bezug auf eine Benchmark und strebt nachhaltige Investitionen iSd. Artikels 8 der VO (EU) Nr. 2019/2088 an. Bei der Auswahl der Vermögenswerte werden überwiegend soziale und ökologische Ausschluss- und Qualitätskriterien angewendet.
Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
Ziel der Anlagepolitik ist auf lange Sicht die Erwirtschaftung eines Wertzuwachses unter Inkaufnahme mittlerer bis hoher Wertschwankungen.
Für den gemischten Fonds werden die verschiedenen Vermögenswerte auf Grundlage eines Wertsicherungsmodells ausgewählt. Dabei wird versucht eine Wertuntergrenze von 80 % des höchsten errechneten Monatsendwertes (Wert zum letzten Bankarbeitstag im Monat) einzuhalten, auch die monatliche Anpassung der Veranlagungsinstrumente erfolgt zum Monatsende. Eine Garantie zur Einhaltung dieser Wertuntergrenze kann nicht abgegeben werden.
Der Einsatz des Wertsicherungsmodells kann bedeuten, dass der Anleger über längere Zeiträume oder auf Dauer nicht an der Entwicklung der risikobehafteten Ertragskomponente partizipiert. Bei einer positiven Aktienmarktentwicklung wird sich die Aktienquote zu Lasten der Veranlagung in Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente erhöhen. Im Extremfall kann die Strategie in einem ausgeprägten Aufwärtstrend aus 100 % Aktien bestehen. In fallenden Aktienmärkten wird die Aktienkomponente zugunsten der Veranlagung in Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente verlagert. Im Extremfall kann die Aktienkomponente auf 0 % reduziert werden.
Die Veranlagung des Fonds erfolgt über Aktienfonds, Schuldverschreibungen sowie Geldmarktinstrumenten.
Der Fonds kann bis zu 100 % des FV in Sichteinlagen, kündbare Einlagen und Fonds investieren. Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente, welche erworben werden, können von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben werden.
Der Fonds darf mehr als 35 % seines FV in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten von Mitgliedsstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters anlegen. Die genaue Auflistung der Emittenten finden Sie im Prospekt, Abschnitt I, Punkt 1.12.
Bei dem Investmentfonds handelt es sich gemäß der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten um einen ARTIKEL 8 - "ESG-Fonds".